§1 Name, Sitz und Zweck
- Der im Jahre 1991 gegründete Verein führt den Namen “Neusorger Schützenverein e.V.”Der Verein hat seinen Sitz in Neusorge. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weißwasser eingetragen.
- Zweck des Vereins: Die Förderung des Schießsports und die Pflege des Schützenbrauchtums.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Schießwettkämpfe im Verein sowie bei Kreismeisterschaften.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzunsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. - Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
§3 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Mit der Erreichung des 65. Lebensjahres beginnt die ruhende Mitgliedschaft. Pflichten und Beitragsentrichtungen bleiben unberührt und werden, wie in der Finanzordnung festgelegt, in voller Höhe entrichtet.
Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.
Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und Beschlüsse hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie Ordnungen zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weitere Ordnungen können bei Bedarf erlassen werden. Diese Ordnungen besitzen ihre Gültigkeit, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes diese beschlossen werden.
§6 Ruhende Mitgliedschaft
Mitglieder, welche aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderweitigen Gründen längere Zeit nicht am Regelmäßigen Vereinsleben teilnehmen können, können bis zum Widerruf die ruhende Mitgliedschaft beantragen. Sie sind für die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft, bis auf die Entrichtung ihres Mitgliedsbeitrages, von allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes befreit. Die ruhende Mitgliedschaft gilt jeweils für 1 Geschäftsjahr und ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
§7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Jahres unter Einhaltung einer Frist
Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Beschlüssen oder grober Missachtung von Anordnungen des Vorstandes;
- wegen Nichtnachkommen von Zahlungsverpflichtungen an den Verein;
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhafter Haltungen.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen und Schussgeräte sowie sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich, durch den Vorstand festgelegte Stunden an gemeinnütziger Arbeit zum Aufbau und Erhalt der Einrichtungen des Vereins zu leisten.
§9 Beiträge
Der Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen. - Mitglieder können vom 18. Lebensjahr an gewählt werden.
§11 Maßregelungen
An Mitglieder, die gegen Satzung oder Ordnungen des Vereins verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
- Ersatzleistungen für angerichtete Schäden
- Ausschluss aus dem Verein
§12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§13 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, Möglichst im 1. Quartal.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat - Die Einladung zu Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
- Beschlüsse sind gültig, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür sind.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Satzungsänderungen;
- Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Festsetzen von Beiträgen und Umlagen;
- Genehmigung des Haushaltsplanes (jährlich);
- Auflösung des Vereins.
§14 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, sowie dem Waffenwart.
Der Beschluss zur Wahl weiterer Mitglieder in den Vorstand, zwecks Erfüllung entsprechender Aufgabengebiete, erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand leitet den Verein.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Vorstandsmitglieder beantragt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist es verpflichtet, wenn möglich, bis zu einer innerhalb von 4 Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung die Geschäfte weiterzuführen und alle Unterlagen des Vereins zurückzugeben.
In Ausnahmefällen können die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden einem anderen geeigneten Vorstandsmitglied übertragen werden.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- die Bewilligung von Ausgaben;
- Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern;
- Erlassen und Ändern von Ordnungen;
- den Verein nach außen zu vertreten.
§15 Protokollieren von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist auf Anforderung eine Kopie des Protokolls auszuhändigen.
§16 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren in einer offenen Wahl gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt eine geheime Wahl.
Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Die Wiederwahl ist zulässig.
An der Wahl müssen sich mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beteiligen.
Eine Briefwahl in Abwesenheit ist zulässig.
Die Wahl ist von einem vom Vorstand bestellten Wahlleiter vorzubereiten und durchzuführen.
In den Vorstand werden Mitglieder für entsprechende Aufgabengebiete gewählt.
Die Wahlergebnisse sind allen Mitgliedern bekanntzugeben und es erhält jedes Mitglied eine Kopie des Wahlprotokolls.
§17 Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen auf die Dauer von 5 Jahren ein bis drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse, Bücher und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie fertigen Prüfungsberichte an und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
Die Einladung hat per Einschreiben zu erfolgen.
Die Einladung hat per Einschreiben zu erfolgen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Lodenau, OT Neusorge mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsportes verwendet werden darf.